Neue Regeln für das öffentliche Leben im Landkreis - Allgemeinverfügung tritt Montag in Kraft
Aufgrund der weiter steigenden Zahl der Corona-Infektionen hat der Landkreis Hersfeld-Rotenburg am heutigen Samstag eine Allgemeinverfügung hinsichtlich der CoVid-19-Pandemie erlassen. Der Landkreis orientiert sich darin am Präventions- und Eskalationskonzept der Hessischen Landesregierung. Die Allgemeinverfügung tritt am Montag, 26. Oktober, 00:00 Uhr in Kraft und gilt bis zum Sonntag, 8. November. Mit Stand von Samstagmittag, 12 Uhr, hat das Gesundheitsamt des Kreises neun weitere Corona-Infektionen vermeldet, damit steigt die 7-Tage-Inzidenz weiter und steht mit einem Wert von 48 kurz vor der roten Stufe auf der „Corona-Ampel“ des Landes.
Landrat Dr. Michael Koch erklärt: „Wir reagieren damit auf das äußerst dynamische Infektionsgeschehen in unserem Landkreis. Insbesondere kommen wir damit auch der Bitte des Hessischen Gesundheitsministeriums nach.“ Koch hat das weitere Vorgehen mit dem Sprecher der Bürgermeister im Kreis, Harald Preßmann, abgesprochen, auch die Verwaltungschefs der Kommunen wurden im Vorfeld informiert.
Die Allgemeinverfügung schränkt im Wesentlichen die erlaubte Anzahl an Personen bei Zusammenkünften und Veranstaltungen ein. Bei privaten Zusammenkünften und Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen (Familienfeiern, Hochzeiten, Betriebsfeiern) ist die Zahl der Teilnehmenden ab Montag auf 25 begrenzt. Über 25 Personen dürfen es nur dann sein, wenn sie höchstens zwei Hausständen angehören. Bei privaten Zusammenkünften in privaten Räumen wird dringend empfohlen, sich auf maximal 15 Personen bzw. auf die Personen des eigenen sowie eines weiteren Hausstands zu beschränken. Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote (Theater, Oper, Konzerte, Kinos) sind nur zulässig, wenn die Teilnehmerzahl 150 nicht übersteigt. Ausnahmen durch das Gesundheitsamt sind grundsätzlich möglich, müssen aber abgesprochen und behördlich genehmigt werden.
Auch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung wird in der Allgemeinverfügung spezifiziert: Besucherinnen und Besucher müssen abseits des eigenen Sitzplatzes bei öffentlichen Veranstaltungen, in Vergnügungsstätten, Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften sowie bei Trauerfeierlichkeiten einen Mund-Nasen-Schutz tragen – außer am eigenen Sitzplatz. Somit soll das Infektionsgeschehen eingedämmt werden.
Sport- und Wettkampfveranstaltungen können in geschlossenen Räumen mit 50 Zuschauerinnen und Zuschauern sowie unter freiem Himmel mit bis zu 150 Zuschauenden stattfinden. Auch hier besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, außer am eigenen Sitzplatz.
In der Gastronomie sind die Gäste zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen Bereichen verpflichtet, außer am Sitzplatz. Empfohlen wird die Mund-Nasen-Bedeckung darüber hinaus auch im öffentlichen Raum auf besonders belebten Straßen und Plätzen, darunter Fußgängerzonen. Kinder unter 6 Jahren müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ausgenommen von dieser Verfügung sind ebenfalls Personen, die wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.